Stand Sept. 2024
I. Geltungsbereich
1.
Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen –
Mietverträge über Zeltmaterial und Zubehör zwischen den
Vertragsschließenden.
2. Einkaufsbedingungen des Mieters gelten
nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter derartigen
Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte
II. Angebote/ Vertragsschluss
3.
Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des
angebotenen Materials bis zum Vertragsschluss bleibt ausdrücklich
vorbehalten.
4. Mündlich abgeschlossene Vereinbarungen, auch
Vertragsänderungen oder –Ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.
III. Preise / Lieferung
5.
Die vereinbarten Preise beinhalten die Miete sowie die Gegenleistung
für Transport, Auf- und Abbau, soweit Transport und Montage durch den
Vermieter durchgeführt werden und diese Kosten nicht gesondert
ausgewiesen werden.
6. Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum
zwischen Verladung des Materials beim Vermieter und seiner Rücklieferung
zum Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird die
vereinbarte Mietzeit überschritten, ist der Vermieter berechtigt,
die
vereinbarte Miete zeitanteilig weiterzuberechnen bis zur vollständigen
Rücklieferung des Materials. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden
dadurch nicht berührt.
7. Alle Preise erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer.
8.
Die Lieferung und der Aufbau erfolgt ein Tag vor Veranstaltungsbeginn.
Der Abbau erfolgt einen Tag nach Veranstaltungsende. Sofern nicht anders
schriftlich vereinbart.
IV. Pflichten des Mieters
9.
Der Mieter haftet dafür, dass der Bauplatz für den Aufbau des
gemieteten Zeltes geeignet ist. Insbesondere muss die Fläche waagerecht,
eben und auch unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fluchtwegen,
Umfahrungen und behördlich geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend
groß sein.
10. Zuwege und Bauplatz müssen für LKW mit einem
zulässigen Gesamtgewicht bis 38 to befahrbar sein. Es muss die
Möglichkeit gegeben sein, das Material unmittelbar am Zeltstandort
abzuladen und wieder zu verladen, erforderlichenfalls auch mittels
Gabelstapler oder Autokran.
11. Erfolgt der Aufbau durch den
Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich
verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anlagen dem
verantwortlichen Richtmeister des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen.
Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle
Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen
oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen, einschließlich
eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt
von Ansprüchen Dritter frei.
12. Bei Schneefall hat der Mieter dafür
Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Durch
Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
13. Bei
Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass
alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder
entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um
Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist
verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
14. Ohne
vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter außer in den unter
Ziffer 5 genannten Fällen keine Veränderungen am vermieteten Material
vornehmen.
15. Für Versorgungsanschlüsse (Wasser, Abwasser und Strom)
bis Zeltinnenkante sorgt der Mieter. Anfallende Gebühren trägt der
Mieter.
16. Für Heizmaterial (z.B. Oel, Strom, Gas) sorgt der Mieter.
Sofern Heizoeltanks vom Vermieter geliefert wurden, müssen diese vor
der Rücklieferung vom Mieter geleert werden. Restbestände werden nicht
vergütet. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
V. Bauaufsichtliche Abnahme
17.
Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den
vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der
Behörde zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt,
ist der Termin so zu wählen, dass der Richtmeister des Vermieters an der
Abnahme teilnehmen kann.
18. Alle durch die Bauaufsicht gemachten
Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn sie betreffen die
Zeltkonstruktion. Er hat die erforderlichen Feuerlöscher,
Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu
halten.
19. Der Vermieter stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das
zum Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder – wenn ein Prüfbuch noch
nicht ausgestellt sein sollte – eine vorläufige Prüfbescheinigung zur
Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme
verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind.
20. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.
VI. Haftung
21.
Während der Mietzeit entstehende Beeinträchtigungen am vermieteten
Material, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, trägt der
Mieter. Hierzu gehören auch das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben
des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Folien. Die
Kosten für die Wiederherstellung des Materials oder den Ersatz nicht
mehr einsatzfähiger Teile trägt der Mieter. Der Mieter sorgt dafür, dass
das Zelt im gleichen sauberen Zustand wieder zurück gegeben wird, wie
er es bei Zeltübergabe erhalten hat. Bei Zuwiderhandlung wird der
entstandene Schaden nachträglich gesondert in Rechnung gestellt.
22.
Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet
der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf
den bei Vertragsschluss vorsehbaren vertragstypischen Schaden. Eine
Haftung für in das Zelt eingebrachte Waren oder sonstige Gegenstände
sowie für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
23. Für alle Sach- und
Personenschäden, die durch den Betrieb des Zeltes entstehen, haftet der
Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt von eventuellen Ansprüchen
Dritter frei.
24. Es besteht für den Vermieter eine Haftpflichtversicherung.
VII. Zahlungen
25.
Alle Rechnungen des Vermieters sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen
nach Rechnungsdatum zahlbar. Sofern nichts anders schriftlich
vereinbart. Zahlungen haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass der
Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag dem Vermieter zur Verfügung
steht.
26. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist der Vermieter
berechtigt, Zinsen in Höhe der von ihm für Kontoüberziehung verlangten
Zinsen zu berechnen, mindestens aber 4% über dem Basiszinssatz. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
27.
Vom Vermieter bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte
Gegenforderungen berechtigen den Mieter weder zur Zurückbehaltung noch
zur Aufrechnung.
VIII. Referenzen der Vermieters
28.
Der gewerbliche Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der
Vermieter nach erfolgtem Auftrag eventuell den Firmennamen, ein Firmen-
/Marken-logo und den Anlass der Veranstaltung in seine Referenzliste (
z.B. Homepage, Firmenkatalog etc. )aufnimmt. Dies gilt soweit nicht
anders schriftlich vereinbart.
IX. Sonderkündigungsrecht
29.
Bei Dauermietverhältnissen über mehr als einen Monat ist der Vermieter
zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter das Zahlungsziel
für eine Mietrechnung um mehr als 20 Tage überschreitet.
X. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
30.
Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters. Der Mieter
kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
31.
Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser Allgemeinen
Mietbedingungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches
Recht.