Mietbedingungen

Stand Oktober 2019

I. Geltungsbereich
1. Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Mietverträge über Zeltmaterial und Zubehör zwischen den Vertragsschließenden.
2. Einkaufsbedingungen des Mieters gelten nicht, und zwar auch dann nicht, wenn der Vermieter derartigen Bedingungen im Einzelfall nicht ausdrücklich widersprechen sollte

II. Angebote/ Vertragsschluss
3. Alle Angebote sind freibleibend. Eine anderweitige Vermietung des angebotenen Materials bis zum Vertragsschluss bleibt ausdrücklich vorbehalten.
4. Mündlich abgeschlossene Vereinbarungen, auch Vertragsänderungen oder –Ergänzungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter.

III. Preise / Lieferung
5. Die vereinbarten Preise beinhalten die Miete sowie die Gegenleistung für Transport, Auf- und Abbau, soweit Transport und Montage durch den Vermieter durchgeführt werden und diese Kosten nicht gesondert ausgewiesen werden.
6. Die Miete bezieht sich auf den Zeitraum zwischen Verladung des Materials beim Vermieter und seiner Rücklieferung zum Vermieter nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit. Wird die vereinbarte Mietzeit überschritten, ist der Vermieter berechtigt,
die vereinbarte Miete zeitanteilig weiterzuberechnen bis zur vollständigen Rücklieferung des Materials. Weitergehende Schadenersatzansprüche werden dadurch nicht berührt.
7. Alle Preise erhöhen sich um die jeweils geltende Mehrwertsteuer.
8. Die Lieferung und der Aufbau erfolgt ein Tag vor Veranstaltungsbeginn. Der Abbau erfolgt einen Tag nach Veranstaltungsende. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

IV. Pflichten des Mieters
9. Der Mieter haftet dafür, dass der Bauplatz für den Aufbau des gemieteten Zeltes geeignet ist. Insbesondere muss die Fläche waagerecht, eben und auch unter Berücksichtigung von Notausgängen, Fluchtwegen, Umfahrungen und behördlich geforderten Abstandsflächen etc. ausreichend groß sein.
10. Zuwege und Bauplatz müssen für LKW mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 38 to befahrbar sein. Es muss die Möglichkeit gegeben sein, das Material unmittelbar am Zeltstandort abzuladen und wieder zu verladen, erforderlichenfalls auch mittels Gabelstapler oder Autokran.
11. Erfolgt der Aufbau durch den Vermieter, so ist der Mieter verpflichtet, vor Aufbaubeginn im Erdreich verlegte Leitungen aller Art sowie sonstige unterirdische Anlagen dem verantwortlichen Richtmeister des Vermieters zweifelsfrei anzuzeigen. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, so haftet er für alle Schäden, die durch die Zeltverankerung an nicht angezeigten Leitungen oder sonstigen unterirdischen Anlagen entstehen, einschließlich eventueller Folgeschäden. Er stellt den Vermieter insoweit bereits jetzt von Ansprüchen Dritter frei.
12. Bei Schneefall hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass kein Schnee auf dem Zeltdach liegen bleibt. Durch Schneelast entstehende Schäden gehen zu Lasten des Mieters.
13. Bei Sturm- oder Unwettergefahr hat der Mieter dafür Sorge zu tragen, dass alle Ein- und Ausgänge des Zeltes dicht verschlossen werden. Drohen oder entstehen Schäden am Zelt, hat der Mieter alles Zumutbare zu tun, um Schäden zu verhindern oder möglichst gering zu halten. Er ist verpflichtet, den Vermieter unverzüglich zu informieren.
14. Ohne vorherige Zustimmung des Vermieters darf der Mieter außer in den unter Ziffer 5 genannten Fällen keine Veränderungen am vermieteten Material vornehmen.
15. Für Versorgungsanschlüsse (Wasser, Abwasser und Strom) bis Zeltinnenkante sorgt der Mieter. Anfallende Gebühren trägt der Mieter.
16. Für Heizmaterial (z.B. Oel, Strom, Gas) sorgt der Mieter. Sofern Heizoeltanks vom Vermieter geliefert wurden, müssen diese vor der Rücklieferung vom Mieter geleert werden. Restbestände werden nicht vergütet. Sofern nicht anders schriftlich vereinbart.

V. Bauaufsichtliche Abnahme
17. Der Mieter ist verpflichtet, die örtliche Bauaufsichtsbehörde über den vorgesehenen Zeltaufbau zu informieren und einen Abnahmetermin mit der Behörde zu vereinbaren. Falls der Aufbau durch den Vermieter erfolgt, ist der Termin so zu wählen, dass der Richtmeister des Vermieters an der Abnahme teilnehmen kann.
18. Alle durch die Bauaufsicht gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen, es sei denn sie betreffen die Zeltkonstruktion. Er hat die erforderlichen Feuerlöscher, Notbeleuchtungen und Hinweisschilder anzubringen und betriebsbereit zu halten.
19. Der Vermieter stellt für die bauaufsichtliche Abnahme das zum Zelt gehörende, gültige Prüfbuch oder – wenn ein Prüfbuch noch nicht ausgestellt sein sollte – eine vorläufige Prüfbescheinigung zur Verfügung. Diese Unterlagen dürfen nur im Zusammenhang mit der Abnahme verwendet werden, da sie urheberrechtlich geschützt sind.
20. Die Behördengebühren für die Abnahme trägt der Mieter.

VI. Haftung
21. Während der Mietzeit entstehende Beeinträchtigungen am vermieteten Material, die über die gewöhnliche Abnutzung hinausgehen, trägt der Mieter. Hierzu gehören auch das Aufbringen von Farbe oder das Bekleben des Materials mit nicht rückstandsfrei zu entfernenden Folien. Die Kosten für die Wiederherstellung des Materials oder den Ersatz nicht mehr einsatzfähiger Teile trägt der Mieter. Der Mieter sorgt dafür, dass das Zelt im gleichen sauberen Zustand wieder zurück gegeben wird, wie er es bei Zeltübergabe erhalten hat. Bei Zuwiderhandlung wird der entstandene Schaden nachträglich gesondert in Rechnung gestellt.
22. Wegen Verletzung vertraglicher oder außervertraglicher Pflichten haftet der Vermieter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, beschränkt auf den bei Vertragsschluss vorsehbaren vertragstypischen Schaden. Eine Haftung für in das Zelt eingebrachte Waren oder sonstige Gegenstände sowie für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
23. Für alle Sach- und Personenschäden, die durch den Betrieb des Zeltes entstehen, haftet der Mieter und stellt den Vermieter bereits jetzt von eventuellen Ansprüchen Dritter frei.
24. Es besteht für den Vermieter eine Haftpflichtversicherung.

VII. Zahlungen
25. Alle Rechnungen des Vermieters sind ohne Abzug innerhalb von 8 Tagen nach Rechnungsdatum zahlbar. Sofern nichts anders schriftlich vereinbart. Zahlungen haben so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Rechnungsbetrag spätestens am Fälligkeitstag dem Vermieter zur Verfügung steht.
26. Bei Überschreiten der Fälligkeit ist der Vermieter berechtigt, Zinsen in Höhe der von ihm für Kontoüberziehung verlangten Zinsen zu berechnen, mindestens aber 4% über dem Basiszinssatz. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
27. Vom Vermieter bestrittene oder nicht rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen berechtigen den Mieter weder zur Zurückbehaltung noch zur Aufrechnung.

VIII. Referenzen der Vermieters
28. Der gewerbliche Mieter erklärt sich damit einverstanden, dass der Vermieter nach erfolgtem Auftrag eventuell den Firmennamen, ein Firmen- /Marken-logo und den Anlass der Veranstaltung in seine Referenzliste ( z.B. Homepage, Firmenkatalog etc. )aufnimmt. Dies gilt soweit nicht anders schriftlich vereinbart.

IX. Sonderkündigungsrecht
29. Bei Dauermietverhältnissen über mehr als einen Monat ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter das Zahlungsziel für eine Mietrechnung um mehr als 20 Tage überschreitet.
X. Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
30. Gerichtsstand für Kaufleute ist der Sitz des Vermieters. Der Mieter kann auch an seinem allgemeinen Gerichtsstand verklagt werden.
31. Für Abschluss und Durchführung der unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Mietbedingungen geschlossenen Verträge gilt ausschließlich deutsches Recht.

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